Rubrik: BEFRIFFE A-Z
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Verteilung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die
schätzungsweise ermittelte Nutzungsdauer. Steuerliche AfA von
Gebäuden: Teil der Berechnungsgrundlage (Je nach Art und Zeitpunkt des
Erwerbes Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einheitswert), der jeweils
pro Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung absetzbar ist (im Regelfall 1,5%). Grundgedanke ist die
(steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der nach Ablauf der Lebensdauer
("betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“) des Wirtschaftsgutes zur
Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.
Alleinvermittlungsauftrag
Mit
dem Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der Immobilienmakler
von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit (Alleinvermittlungsfrist)
schriftlich mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf
einer Liegenschaft) beauftragt. Der alleinbeauftragte Immobiliemakler darf
für den Fall, daß die Vermittlungstätigkeit trotz seiner
zweckentsprechenden Bemühungen nicht zum Erfolg führen kann, weil der
Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist
widerruft oder das Immobiliengeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen
Immobilienmaklers abschließt, die Verpflichtung des Auftraggebers zur
Provisionszahlung ("Konventionalstrafe“) vereinbaren. Im
Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine Tätigkeit herbeigeführten
Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, gebührt dem Immobilienmakler die
vereinbarte Provision.
A metà
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern
durchgeführten Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur
Hälfte geteilt werden. (Italienisch: "zur Hälfte“)
Anbaureife
Das
Vorliegen der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und der unmittelbaren
Verbindung eines Bauplatzes mit dem Straßennetz durch eine rechtlich und
tatsächlich gesicherte Zufahrt.
Anbot
Ein Anbot (Angebot, Verbindliches Offert) liegt vor, wenn jemand eine
verbindliche Erklärung (mündlich oder schriftlich) zum Abschluß
eines inhaltlich bestimmten Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag)
abgibt. Wird das Anbot von demjenigen, an den es gerichtet ist, vollinhaltlich
angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine Annahmeerklärung, die vom Inhalt
des Anbotes abweicht (z.B. höherer Preis), bewirkt keinen Vertrag, sondern
stellt ein neues Anbot der anderen Partei dar. Ist ein Anbot befristet, so
muß es innerhalb der Frist von der anderen Partei angenommen werden,
widrigenfalls es erlischt und den Anbotsteller nicht mehr bindet. Mangels
ausdrücklicher Befristung muß die Annahme innerhalb angemessener
Zeit (unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit, die
für die Übermittlung, Überlegung und Rückantwort
erforderlich ist) angenommen werden. Eine Sonderform des Anbotes ist die ->
Option.
Anmerkung der Rangordnung
Der
Eigentümer eines Grundstückes kann für die beabsichtigte
Veräußerung oder Verpfändung des Grundstückes im ->
Grundbuch (Eigentums- bzw. Lastenblatt) die Rangordnung anmerken lassen. Von
dem Gerichtsbeschluß, mit dem die Anmerkung bewilligt wird, darf nur eine
Ausfertigung erteilt werden (Rangordnungsbeschluß). Die Anmerkung der
Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung
und ist nicht verlängerbar. Die Einverleibung des Eigentums- bzw.
Pfandrechtes im Rang der Anmerkung kann nur von demjenigen beantragt werden,
der mit der einverleibungsfähigen Urkunde auch den
Rangordnungsbeschluß vorlegt (Absicherung des Käufers bzw. Hypothekargläubigers,
"Sperre“ des Grundbuches)
Annuität
Regelmäßige
Rückzahlung (Tilgung) einer Geldschuld, insbesondere Rückzahlungsrate
zur Abzahlung eines Darlehens. Die Annuität setzt sich aus einer Kapital-
und Zinsenquote zusammen, wobei die Zinsenquote der Pauschalrate (vom fallenden
Kapital berechnet) während des Tilgungszeitraumes sinkt und die
Kapitalquote steigt. Die Höhe der Annuität richtet sich nach dem
aufgenommenen Darlehensbetrag, der Laufzeit, der Verzinsung, und der Zahl der
Raten. Zur Berechnung dienen Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten
zur Tilgung eines aufgenommen Kapitals von Ats 100,- entnommen werden
können ("Kapitalisierungsfaktoren“). Werden z.B. Ats 100,- zu
9,5% Zinsen (antizipative, d.h. im vorhinein beginnende Verzinsung) auf 10
Jahre, rückzahlbar in Vierteljahresraten, aufgenommen, so beträgt die
Vierteljahresrate laut Annuitätentabelle Ats 3,845114. Jährlich
beträgt die Tilgung Ats 15,380456, in 10 Jahren sind für das
aufgenommene Kapital von Ats 100,- insgesamt Ats 153,80456 rückzuzahlen.
Die Annuität ist gleichbleibend, solange Zinssatz und Laufzeit
unverändert sind.
Aufschließungskosten
Beiträge
des Grundeigentümers zu den Kosten der Errichtung der für einen
Baugrund notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der
Anschlußgebühren (Kanal, Wasserleitung, Elektrizität, Gas ...)
Bauansuchen
Schriftlicher
Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der Bewilligung zur
Durchführung von Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der
Widmung, Abbruch von Gebäuden usw.).
Je nach der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine
Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller
Miteigentümer), die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
(Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische Berechnungen usw.
anzuschließen.
Bauauftrag
Bescheid der Baubehörde, mit dem dem Eigentümer
einer Baulichkeit die Herstellung des Zustandes aufgetragen wird, der der
seinerzeitigen Benützungsbewilligung (->Konsens) entspricht.
Baubewilligung
Bescheid
der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten sowie Abbrüche von
Gebäuden, Änderungen von bewilligten Raumwidmungen oder sonstige
bewilligungspflichtige Bauführungen genehmigt werden. Nach der Wiener
Bauordnung wird die Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen 2 Jahren nach
ihrer Rechtskraft mit dem Bau begonnen und dieser nicht binnen 2 Jahren nach
Baubeginn vollendet wird. Über Ansuchen können die Fristen
verlängert werden, in begründeten Fällen besteht ein
Rechtsanspruch auf die Verlängerung (z.B. Finanzierung durch
Wohnbauförderungsmittel).
Bauklasse
Die
in einem Gebiet nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige
Bauhöhe.
Nach der Wiener Bauordnung ist die Gebäudehöhe
für Wohngebiete und gemischte Baugebiete wie folgt festgesetzt:
in Bauklasse I mindestens 2,5m, höchstens 9m
in Bauklasse II mindestens 4,5m, höchstens 12m
in Bauklasse III mindestens 10m, höchstens 16m
in Bauklasse IV mehr als 16m, höchstens 21m
in Bauklasse V mehr als 21m, höchstens 26m,
in Bauklasse VI mehr als 26m.
Gebäude, die, von der Verkehrsfläche aus gesehen,
zur Gänze hinter anderen Gebäuden errichtet werden, müssen die
Mindesthöhe der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe nicht
einhalten.
Bauland
Grundflächen,
die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut werden dürfen
(Wohngebiete, Baugebiete, Industriegebiete, Gartensiedlungsgebiete,
Lagerplätze etc.)
Baurecht
Der
Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen:
a) Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen Sinn ist die
Gesamtheit jener Vorschriften, die bestimmen, wo und wie gebaut werden darf (Raumordnungsgesetze,
Bauordnungen, Nebengesetze und Verordnungen)
b) Das Baurecht im privatrechtlichen Sinne ist das vom
Grundeigentümer für bestimmte Zeit (mindestens 10 und höchstens
100 Jahre) eingeräumte Recht, auf oder unter dem Grundstück ein
Bauwerk zu errichten und zu erhalten. Das Baurecht entsteht durch Eintragung im
Grundbuch ("Baurechtseinlage“) und ist übertragbar (z.B. durch
Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Als Entgelt hat der Bauberechtigte an den
Grundstückseigentümer den Bauzins zu bezahlen. Nach Erlöschen
des Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, dem
Bauberechtigten steht mangels anderer Vereinbarung eine Entschädigung zu.
Seit der Novellierung des aus dem Jahr 1912 stammenden Baurechtsgesetzes im
Jahr 1990 ist die Baurechtseinräumung an allen Grundstücken
möglich, auch in der neuen Form des Baurechtswohnungseigentums.
Bausperre
Eine
Bausperre bedeutet ein generelles Bauverbot in einem Gebiet, für das noch
kein Bebauungsplan besteht. Weiters kann eine zeitlich begrenzte Bausperre
gebietsweise verhängt werden, wenn der Bebauungsplan geändert werden
soll. Behördliche Bewilligungen (Abteilungsbewilligung, Baubewilligung)
werden nur insoweit erteilt, als sie nicht die Durchführung der
beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes erschweren oder verhindern.
Beglaubigung
Die Beglaubigung oder Legalisierung ist die Bestätigung
einer Amtsperson über die Echtheit einer Unterschrift. So ist z.B.
für die Eintragung eines Kaufvertrages im Grundbuch die gerichtliche oder
notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien erforderlich.
Weiters gibt es die Beglaubigung der Übereinstimmung von
Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original, die Beglaubigung von
Personenstandsurkunden etc.
Besondere Vorschriften gelten für im Ausland errichtete
Urkunden, die im Regelfall von der österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland oder von der inländischen
Vertretungsbehörde des betreffenden Staates zusätzlich beglaubigt
werden müssen ("Überbeglaubigung“).
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige
Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab Erteilung der
Benützungsbewilligung (bescheidmäßige Feststellung der Plan-
und Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde, Kollaudierung)
benützt werden. Wurde in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur
Einholung einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die
Vollendung der Bauführung anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige).
Besitz
Besitz
ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche
Sache mit dem Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist
Besitzer). Davon unterscheidet sich die Inhabung, das ist die tatsächliche
Verfügung (Gewahrsame) in der Absicht, die Sache an den Berechtigten
jederzeit herauszugeben (z.B. Bote, ehrlicher Finder).
Bestandvertrag
Gemeinsamer
Übergriff für den Mietvertrag und den Pachtvertrag.
Beide Arten des Bestandsvertrages kommen mit der Einigung
über den Bestandgegenstand und den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande
und können auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit geschlossen werden.
Beim Mietvertrag steht die Benützung des Mietgegenstandes (z.B. Wohnung
oder Geschäftslokal) zum vertraglich vereinbarten Zweck im Vordergrund,
beim Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit mit Betriebspflicht (z.B.
Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb).
Bürgschaft
Die
Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld.
Sie entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen und
dem Gläubiger und ist wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht besteht.
Die Leistungspflicht des Bürgen kann vom Gläubiger nach erfolgloser
Einmahnung beim Hauptschuldner geltend gemacht werden. Hat sich hingegen jemand
als "Bürge und Zahler“ verpflichtet, so kann der Gläubiger
nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den Bürgen in Anspruch nehmen
(§§ 1346 ff ABGB).
Bungalow
Frei
stehendes eingeschoßiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem Dach
(Hindi-englisch).
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches
Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache
(Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Man
unterscheidet Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten. Zu den
Grunddienstbarkeiten zählen die Feldservituten (z.B. Wege- und
Weiderechte, Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten. Hausservituten können
"bejahende“ (zur Duldung verpflichtende) sein wie Rechte auf
Einfügung von Balken in eine fremde Wand, auf Ableitung der Dachtraufe auf
fremden Grund oder die Errichtung eines Daches oder Erkers über fremdem
Grund. Demgegenüber verpflichten "verneinende“ Hausservituten
zur Unterlassung, also z.B. die Höhe eines Hauses nicht zu verändern
oder dem Nachbargebäude Licht, Luft oder Aussicht zu nehmen. Die
Cottageservitut verpflichtet die Liegenschaftseigentümer wechselseitig,
eine bestimmte Verbauung einzuhalten und kann durch Maßnahmen der
Baubehörde nicht außer Kraft gesetzt werden.
Bei Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu
dessen Gunsten das Recht (z.B. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut, das
andere Grundstück das dienende Gut.
Zu den persönlichen Dienstbarkeiten zählen der
Gebrauch, hauptsächlich in der Form des -> Wohnrechtes und des
Fruchtgenußrechtes (auch Nießbrauch, Usus fructus). Der
Fruchtnießer hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs- und
Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für
die Erhaltung der dienstbaren Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.
Eigentum
Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache
(dingliches Recht auf "unbeschränkte Herrschaft“).
Beschränkungen durch Vertrag oder Gesetz sind möglich. Durch einen
Mietvertrag schränkt der Liegenschaftseigentümer sein volles
Verfügungsrecht ein, das Benützungsrecht wird dem Mieter
übertragen.
Einheitswert
Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften
(Bewertungsgesetz) in größeren Zeitabständen (Hauptfeststellungen)
durch die Finanzämter ermittelter Wert von wirtschaftlichen Einheiten
(land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe, bebaute und
unbebaute Grundstücke etc.) als Bemessungsgrundlage für verschiedenen
Abgaben wie z.B. Vermögenssteuer, Bodenwertabgabe, Grundsteuer,
Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Wenn zwischen den Hauptfeststellungen bedeutsame
Änderungen des Wertes (z.B. Zubau), der Art (z.B. Errichtung eines
Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück) oder der
steuerlichen Zurechnung (z.B. Änderungen der Eigentumsverhältnisse
durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert neu festgestellt
(Fortschreibung).
Fahnengrundstück
Grundstück,
das durch einen schmalen Verbindungsstreifen ("Fahnenstange“) mit
einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist.
Feuer- und Brandmauer
Bei Anbau an Nachbargrenzen muß das Gebäude
Feuermauern in allen Geschoßen ohne Öffnungen erhalten. Herstellung
von Öffnungen ist nur mit Zustimmung des Nachbarn gegen jederzeitigen
Widerruf zulässig, sofern nicht öffentliche Rücksichten
entgegenstehen.
Flächen- und Längenmaße
Der
Flächeninhalt von Grundstücken und Räumen wird nach
Quadratmetern berechnet, in der Land- und Forstwirtschaft auch nach Hektar (ha)
= 10.000m2 oder nach Ar (a) = 100m2.
In alten Bauplänen finden sich noch die früher
gebräuchlichen Längenmaße: 1 Klafter = 1,896484m, 1 Fuß =
0,316081m und 1 Zoll = 0,026340m.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die
rechtlich im Rang von Verordnungen stehen. Die Flächenwidmungspläne
haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen
die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und die Bebauungspläne
zu verfassen sind. Im allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen
folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland,
Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete.
Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise
die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume
bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer
der Grundflächen ergeben. Neben den Widmungen der Grundflächen, den
für die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien) und den
Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den
Bebauungsplänen auch -> Bauklassen, -> Bauweisen oder Strukturen
enthalten. Darüber hinaus können sie -> Schutzzonen,
Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.
Fruchtgenußrecht -> Dienstbarkeit.
Garconniere
Aus dem französischen stammender Ausdruck für
Junggesellenwohnung, speziell für Einpersonenhaushalte geeignete
Kleinwohnung in zeitgemäßer Ausstattung.
Grundbuch
Von
den Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel ein Grundbuch
geführt, aus dem die Rechtsverhältnisse an den im Sprengel
befindlichen Liegenschaften ersichtlich sind. Die Grundbuchssprengel sind in
Übereinstimmung mit dem von den Vermessungsbehörden geführten
Verzeichnis (Grundkataster) in Katastralgemeinden (KG) unterteilt.
Das Grundbuch ist öffentlich, das Recht auf
Einsichtnahme und Anfertigung von Auszügen oder Abschriften steht
jedermann zu. Seit der Umstellung auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung (ADV) ist dies bei den Grundbuchsgerichten sowie bei den mit
entsprechenden Anschlüssen ausgestatteten Notaren, Rechtsanwälten
oder Immobilientreuhänder möglich. Lediglich das Personenverzeichnis
(Verzeichnis der Liegenschaftseigentümer) ist nicht öffentlich
einsehbar, sondern nur den Eigentümern selbst bezüglich der sie
betreffenden Daten oder Personen zugänglich, die ein rechtliches Interesse
nachweisen können (z.B. Notare in Verlassenschaftsangelegenheiten). Die
Grundbuchskörper (aus einem oder mehreren mit Nummern versehenen
Grundstücken bestehend) bilden jeweils eine mit einer Einlagezahl (EZ)
versehene Grundbuchseinlage.
Jeder Einlage enthält im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) die
zum Grundbuchskörper gehörende Grundstücke, ihr Ausmaß und
ihre Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald, landwirtschaftliche
Nutzung) sowie die mit dem Grundstück verbundenen Rechte (z.B. als
herrschendes Gut bei -> Dienstbarkeiten) und öffentlich-rechtliche
Beschränkungen. Im Eigentumsblatt (B-Blatt) scheint das Eigentumsrecht
(bei Miteigentum mit Anteil) mit allfälligen persönlichen
Beschränkungen des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit) auf.
Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle die Liegenschaft
belastenden dinglichen Rechte (z.B. -> Hypotheken, Dienstbarkeiten als
dienendes Gut) sowie Vor- und Wiederkaufsrecht und Belastungs- und
Veräußerungsverbote.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Bundessteuer, die anläßlich des Erwerbes von
inländischen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen, Baurechten und
Gebäuden auf fremden Boden erhoben wird (bei Erwerb durch nahe
Angehörige 2%, sonst 3,5% des Wertes). Die Erwerbsvorgänge
(Kaufverträge) sind dem örtlichen zuständigen Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern binnen 1 Monat anzuzeigen. Steuerschuldner
gegenüber dem Finanzamt sind alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen,
Vereinbarungen über die Entrichtung der GrESt wirken nur im
Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Die Entrichtung der GrESt
wird mit der -> Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) bestätigt, die
für die Eintragung des Grunderwerbes im Grundbuch erforderlich ist.
Grundsteuer
Vom
inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer.
Landesgesetzliche Regelungen sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine
zeitliche Grundsteuerbefreiung für höchstens 20 Jahre vor, die
jeweils bei der Gemeinde zu beantragen ist.
Hypothek
Ein
Pfandrecht an einer Liegenschaft wird Hypothek oder Grundpfand genannt (§
448 ABGB). Sie dient zur Sicherstellung einer Forderung des
Hypothekargläubigers gegen den Liegenschaftseigentümer (z.B. aus
einem Darlehensvertrag). Im -> Grundbuch wird die Hypothek im Lastenblatt
der betreffenden Grundbuchseinlage eingetragen. Zusätzlich zur Hauptforderung
können auch Nebenforderungen (Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen,
Rechtsanwaltskosten, Exekutionskosten etc.) durch eine
Nebengebührensicherstellung (Nebengebührenkaution) sichergestellt
werden.
Bei einer Höchstbetragshypothek (Kredithypothek) wird
nur ein Hcöhstbetrag angegeben, in dem auch Zinsen und Nebengebühren
Deckung finden müssen. Im Rahmen dieses Höchstbetrages können
gewährte und zu gewährende Kredite aller Art, jedoch keine Darlehen,
sichergestellt werden. Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung
ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper (Einlagen) eingetragen
werden. Eine Einlage wird als Haupteinlage, die übrigen werden als
Nebeneinlagen bezeichnet. Davon unabhängig haftet jede Liegenschaft
für die ganze Forderung des Gläubigers (Simultanhypothek).
Soll eine mit einer Hypothek belastete Liegenschaft
übertragen, die Hypothek aber nicht vom Erwerber übernommen werden,
so hat der Verkäufer für die Lastenfreistellung zu sorgen und dem
Käufer die für die Löschung der Hypothek erforderliche Urkunde
(Löschungsquittung) zur Verfügung zu stellen.
Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch)
eines Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhaltung der
Vertragsbedingungen durch den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen
Stellung einer Kaution durch den Mieter zur Deckung allfälliger
Mietzinsrückstände oder Beschädigungen des Mietgegenstandes bzw.
Inventars).
Kollaudierung -> Benützungsbewilligung.
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag,
der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages vereinbart werden
kann.
Leasingvertrag
Entgeltliche
Überlassung des Gebrauches von beweglichen oder unbeweglichen Gütern
auf Zeit verbunden mit einer Option, die im Regelfall dem Leasingnehmer nach
Ablauf der Vertragsdauer eine Verlängerung des Leasingvertrages oder den
Kauf des Leasinggutes einräumt. Der Leasingvertrag ist im
österreichischen Recht nicht als eigener Vertragstypus geregelt, nach der
Judikatur enthält er Elemente des Miet- und des Kaufvertrages. Es gibt
nach Art des Leasinggutes (bewegliche oder unbewegliche Güter) und dem
Zweck des Leasinggeschäftes (kurzfristiger Bedarf,
Finanzierungsinstrument, steuerliche Überlegungen) verschiedene Formen.
Leibrentenvertrag
Beim
Leibrentenvertrag (§ 1284 ff ABGB) ist für eine vorweg erbrachte
einmalige Leistung (z.B. Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück) eine Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten
Person zu erbringen. Die Dauer der Leibrente kann von der Lebensdauer des einen
oder anderen Vertragsteiles oder auch einer dritten Person abhängen. Der
häufigste Fall ist die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers. Der
Leibrente ähnlich ist das Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher
Übergabsvertrag zugrunde liegt und bei dem die Versorgung des früheren
Eigentümers der bäuerlichen Liegenschaft im Vordergrund steht.
Leibrente und Ausgedinge können einschließlich der ->
Wertsicherungsklausel als -> Reallast verbüchert werden.
Löschungsquittung -> Hypothek.
Mietverträge
Mietverträge sind Bestandverträge.
Hauptmietverträge über Wohnungen,
Geschäftsräume etc. werden zwischen dem Eigentümer oder dem
Fruchtnießer einer Liegenschaft bzw. dem Wohnungseigentümer und dem
Mieter abgeschlossen.
Untermietverträge über Wohnungen oder
Geschäftsräume werden zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter
abgeschlossen.
Mietzins
Der
Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des
Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten hat. Er
besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und
öffentlichen Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für
Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift oder Zentralheizung, einem allfälligen
Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der vom
Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins wird auch als
Bruttomietzins bezeichnet.
Parzellierung
Die Parzellierung oder Grundabteilung ist jede
Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers (siehe ->
Grundbuch) durch Zu- oder Abschreibung von Grundstücken oder
Grundstücksteilen, also jede Verkleinerung oder Vergrößerung.
Sie bedarf insbesondere bei der Schaffung oder Veränderung von
Bauplätzen der Bewilligung der Baubehörde, die für die
Durchführung der Änderung im Grundbuch erforderlich ist.
Provision
Die Provision ist das Entgelt des Immobilienmaklers für
seine Vermittlungstätigkeit. Die Provision ist verdient und fällig
mit dem durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers bewirkten Zustandekommen
des Rechtsgeschäftes (Willenseinigung).
Rangordnung-> Anmerkung der Rangordnung.
Rangprinzip
Das
Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, daß sich die Rangordnung einer
Eintragung im -> Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe
beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29
Grundbuchsgesetz). Es gilt der alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker
an Recht“. Zur Wahrung des Rangprinzipes hat das Gericht einlangende
Grundbuchseingaben mit einem Einlaufstempel zu versehen, der neben dem Datum
auch die Uhrzeit enthält. Die Eingaben werden im "Tagebuch“
(Verzeichnis der eingelangten Eingaben) eingetragen und mit einer Tagebuchzahl
(TZ) versehen, die in der entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich gemacht
wird ("Plombe“). Durch die Plombe ist erkennbar, daß ein
Grundbuchsgesuch anhängig ist.
Rangvorbehalt
Bei der Löschung eines Pfandrechtes (Hypothek) kann der
Grundstückseigentümer durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im
Grundbuch erwirken, daß ihm die Eintragung einer neuen Hypothek im Rang
und bis zur Höhe der gelöschten Hypothek binnen drei Jahren nach der
Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist bei
Eigentumswechsel auch zugunsten des neuen Eigentümers wirksam (§ 58
Grundbuchsgesetz).
Schutzzonen
Im
Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete, in denen Veränderungen,
die das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen,
nur auf Grund einer Baubewilligung durchgeführt werden dürfen. In den
Wiener Schutzzonen darf der Verwendungszweck von Wohnräumen nicht
geändert werden, es sind lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten
gestattet, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werde.
Dachgeschoßausbauten in Wohnhäusern sind nur für Wohnzwecke
zulässig.
Servitut -> Dienstbarkeit.
Spekulationsgewinn
Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder
unbebaute Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung
(Spekulationsfrist) verkauft, so unterliegt der "Spekulationsgewinn“
beim Verkäufer der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des
Spekulationsgewinnes ist der (um die Veräußerungskosten verminderte)
Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen und abzüglich steuerfreier
Subventionen) gegenüberzustellen. In bestimmten Fällen (steuerliche
Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau in Teilbeträgen
innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) verlängert sich die
Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre.
Hat der Verkäufer selbst die Liegenschaft unentgeltlich
(z.B. durch Schenkung oder Erbschaft) erworben, so wird die Spekulationsfrist
ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet. In
diesem Fall wird die Spekulationssteuer auf Antrag um die beim Erwerb
entrichtete Erbschaft- oder Schenkungssteuer ermäßigt.
Bei Verkauf von unbebautem Grund und Boden vermindert sich
der Spekulationsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung
jährlich um 10%.
Bei selbsthergestellten Gebäuden unterliegt der auf den
Wert des Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der
Besteuerung.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der
Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und
Boden), die dem Verkäufer seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2
Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben.
Substandardwohnung
Wohnung, bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme
außerhalb des Wohnungsverbandes befindet (Kategorie D gemäß
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz).
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von
Steuern (-> Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer;
Einkommen- und Vermögensteuer bei Veräußerung einer
inländischen Liegenschaft durch einen Ausländer).
Vadium
Das Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung von
Liegenschaften von den Bietern zu leistende Sicherheit, im allgemeinen
mindestens 10% des Schätzwertes. Es ist in Bargeld, bestimmten
inländischen Wertpapieren und Sparbüchern bei Gericht zu erlegen und
wird auf die vom Meistbietenden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Den
übrigen nicht zum Zug gekommenen Bietern wird der Erlag am Schluß
des Versteigerungstermines zurückgestellt.
Verkehrswert
Der Verkehrswert ist jener Preis, der bei
Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen
Geschäftsverkehr erzielt werden kann.
Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen
einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer
Betracht zu bleiben.
Vinkulierung
Bei Versicherungsverträgen: Vereinbarung, wonach im
Versicherungsfall (z.B. Zerstörung des versicherten Gebäudes durch
Feuer) die Leistung des Versicherers auf einen Dritten (z.B.
Darlehensgläubiger des versicherten Gebäudeeigentümers)
übergeht.
Vorkaufsrecht
Ist ein Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072
ff ABGB) belastet, so hat der Eigentümer dem Berechtigten das
Grundstück anzubieten, wenn er einen Verkauf an einen Dritten
beabsichtigt. Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt es gegenüber dem
jeweiligen Eigentümer. Bei unbeweglichen Sachen muß der
Vorkaufsberechtigte binnen 30 Tagen erklären, ob er von seinem Recht
Gebrauch macht oder nicht. Bei Ausübung seiner Rechtes muß er den
vollen Kaufpreis bezahlen, der von einem Dritten verbindlich geboten wird und
alle Nebenbedingungen erfüllen. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt
werden anläßlich einer Enteignung, einer Zwangsversteigerung, eines
Tausches oder einer Belastung. Das Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder Gesetz
begründet sein (Bodenbeschaffungsgesetz). Der übergangene Vorkaufsberechtigte hat Anspruch auf
Schadenersatz. Bei einem verbücherten Vorkaufsrecht darf das
Eigentumsrecht eines Dritten nur im Grundbuch einverleibt werden, wenn die
Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder eine Urkunde beigebracht wird, wonach
die Liegenschaft dem Berechtigten vergeblich zum Kauf angeboten wurde.
Vorvertrag
Der Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine Vereinbarung,
künftig einen Vertrag (Hauptvertrag) zu schließen, dessen
wesentliche Punkte im Vorvertrag festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag
nicht zu dem im Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt zustande, so muß binnen
Jahresfrist auf Abschluß des Hauptvertrages geklagt werden, widrigenfalls
das Recht erloschen ist. Der Abschluß des Hauptvertrages kann dann nicht
erzwungen werden, wenn sich einer der Vertragspartner erfolgreich auf
veränderte Umstände bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.
Gründe für die Berufung auf die sogenannte
"Umstandsklausel“ (Clausula rebus sic stantibus, d.h.
unveränderte Wirksamkeit des Vertrages nur unter gleichbleibenden
Verhältnissen) können z.B. grundlegende gesetzliche oder
wirtschaftliche Änderungen sein.
Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer
eingeräumte Recht, eine verkaufte Sache wieder zurückzukaufen. Es
kann nur an unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt
nur auf Lebenszeit des Verkäufers. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist,
verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer (§§ 1068 ff ABGB).
Wohnrecht
Das Wohnrecht (-> Dienstbarkeit der Wohnung, § 521
ABGB) ist ein vom Eigentümer eingeräumtes Recht zur persönlichen
Benützung (im Gegensatz zum Fruchtgenußrecht nicht auch zur Vermietung)
einer Wohnung und kann als Dienstbarkeit (Servitut) im
Grundbuch eingetragen werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem
Eigentümer.
Wohnungseigentum
Besondere Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im
Wohnungseigentumsgesetz (WEG 1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil
(Mindestanteil) ist das Recht verbunden, eine bestimmte Wohnung oder sonstige
selbständige Räumlichkeit (Büro, Geschäftslokal)
ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Mit
den Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten)
verbunden sein.
Die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und des
Hauses steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu, Sondernutzungen durch
einzelne Wohnungseigentümer bedürfen der Zustimmung der übrigen
Miteigentümer.
Zur Begründung des Wohnungseigentums muß eine
Nutzwertfestsetzung (früher: Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte
werden nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder
Abschlägen für werterhöhende oder wertmindernde Umstände
(Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt. Die Mindestanteile
müssen dem Verhältnis der Nutzwerte entsprechen. Der Mindestanteil
ist die "kleinste Einheit“, an der kein weiteres Teileigentum
begründet werden kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame
Wohnungseigentum von Ehegatten je an der Hälfte des Mindestanteils.
Wohnungseigentum wird durch den Abschluß von
Wohnungseigentums- und Kaufverträgen und durch Einverleibung im Grundbuch
erworben.