KONSUMENTENSCHUTZGESETZ
Der
Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrages dem Auftraggeber,
der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine
schriftliche Nebenkostenübersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß
er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den
Abschluß des zu vermittelnden Geschäftes voraussichtlich erwachsenen
Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe
der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen. Auf ein
allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis zu
einem Vertragspartner ist ausdrücklich hinzuweisen. Wenn der
Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauch als Doppelmakler tätig sein
kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei
erheblicher Änderungen der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die
Übersicht entsprechend richtigzustellen. Aufgrund
des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne
ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig
sein.
Rücktrittsrechte
1) Ein Auftraggeber
(Kunde), der Verbraucher ist und entweder seine Vertragserklärung
·
am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben
hat
·
seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbesondere
Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums
gerichtet ist, und zwar
·
an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder einer
Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
·
zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers
oder eines nahen Angehörigen dienen soll;
kann binnen
einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist
beginnt
erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der
Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh.
entweder am Tag nach Absage der Vertragserklärung oder, sofern die
Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden
ist, zu diesem späteren Zeitpunkt.
2) Bei
Haustürgeschäften
Wenn
der Auftraggeber (Kunde) Konsument ist und seine Vertragserklärung
·
weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers
abgegeben,
·
noch die Geschäftsverbindung zu Schließung des
Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann bis zum
Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn
dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und
Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen
Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.
Die Frist
erlischt
bei fehlender oder fehlerhaften Belehrung erst einen Monat nach beidseitiger
vollständiger Vertragserfüllung.
Anmerkung: Nimmt des Verbraucher
z.B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf,
so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der
Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht.