STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN BEI
VERÄUSSERUNG VON IMMOBILIEN
1.
Veräußerungs-
und Spekulationsgewinn
steuerpflichtig beim Verkäufer
nach dem Einkommenssteuerrecht
a) Bei
Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft
können - abhängig von Buchwert und
Veräußerungserlössteuerpflichtige
Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei
Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft
(bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung
(Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der
Einkommensbesteuerung.
Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die
Veräußerungskosten verminderte Veräußerungserlös den
seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier Subventionen
gegenüberzustellen.
Die Spekulationsfrist verlängert sich von 10 auf 15
Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen gemäß
§28 Abs. EstG 1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in
Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988 geltenden Bestimmungen des
§28 Abs. EstG 1972, so gilt die 10jährige Spekulationsfrist.
Hat der
Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich ( Schenkung, Erbschaft) erworben,
so errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch
den Rechtsvorgänger. Die vom Veräußerer zu entrichtende
Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts-
oder Schenkungssteuer ermäßigt.
2.
Ausnahmeregelungen
beim Spekulationsgewinn
a)
Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit
der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz gedient
haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
b) Bei selbst hergestellten
Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil
des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c) Bei
Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der
Veräußerungsgewinn nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung um
jährlich 10%.
3.
Besondere
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15
Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen) gemäß § 28 Abs. EstG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre
oder gemäß § 28 Abs. EstG 1972 auf 10 Jahre verteilt
abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der
Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung
und der rechnerischen „Normal-Afa“ für Herstellungsaufwand als
„besondere Einkünfte aus Vermietung“ nachzuversteuern. Wenn
seit dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und
Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens 6 weitere Jahre
verstrichen sind, sind über Antrag diese „besonderen
Einkünfte“ beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang
zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf 3 Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel- bzw.
Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer
für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen
Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß §28 Abs. , und
4 EstG 1988 oder gemäß §28 Abs. EstG 1972 (Zehntel- bzw.
Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im
Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw.
Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer
verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen).
5. Vorsteuerberechtigung u. Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge,
resultierend aus Anschaffungs- u. Herstellungsaufwendungen, sowie aus
Großreparaturen sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb der
nachfolgenden 9 Jahre anteilig zu berichtigen. Bei unternehmerischer Nutzung
des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden
werden, indem 20 % Ust zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
Da die Ust Teil des Kaufpreises ist, muß im Kaufvertrag auf diesen
Umstand Bezug genommen werden.
6.
Steuerfreie Rücklagen
Gemäß §11 oder §28 Abs. EstG 1988 bzw. §28 Abs. EstG
1972 sind im Fall der
Veräußerung vom Verkäufer sofort steuerpflichtig
aufzulösen.
7.
Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu
versteuern.